Wiederherstellung einer versäumten Frist | Aufsicht Direktes Gesuch
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 26. Mai 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 22
30. Mai 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner Im Gesuch des X._____, Gesuchsteller, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ A G, Gläubigerin, gegen den Gesuchsteller und des B e t r e i b u n g s - u n d K o n k u r s a m t e s P l e s s u r, Grabenstrasse 15, Postfach 48, 7002 Chur, betreffend Wiederherstellung einer versäumten Frist,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 29. April 2016, in die vom Betrei- bungs- und Konkursamt Plessur zugestellten Verfahrensakten, sowie nach Fest- stellung und in Erwägung, – dass die Y._____AG am 18. März 2016 beim Betreibungs- und Konkursamt Plessur ein Betreibungsbegehren über CHF 9'049.40 gegen X._____ stellte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Plessur den entsprechenden Zah- lungsbefehl am 30. März 2016 erliess, welcher am 06. April 2016 von X._____ in Empfang genommen wurde, – dass X._____ am 29. April 2016 das Betreibungsamt Plessur um Verlänge- rung der First zur Erhebung des Rechtsvorschlags ersuchte, da er seit 14. April 2016 krankgeschrieben und stationär in der Psychiatrischen Klinik A._____ sei, – dass X._____ dem Schreiben ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Psychiatri- schen Dienste Graubünden beilegte, welches seine Arbeitsunfähigkeit vom
14. April bis 21. April 2016 bestätigt, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Plessur das Gesuch von X._____ zu- ständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, – dass das Kantonsgericht X._____ am 10. Mai 2016 mitteilte, er habe im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG ein unverschuldetes Hindernis zur Erhebung des Rechtsvorschlags nachzuweisen und das beigelegte Arbeitsunfähigkeitszeug- nis dafür nicht genüge; nachgewiesen werden müsse, dass er in der fraglichen Zeit ab 06. April 2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewe- sen sei, gegen den zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben, – dass X._____ dieses Schreiben am 11. Mai 2016 in Empfang nahm, – dass X._____ den geforderten Nachweis innert der gesetzten Frist bis zum 18. Mai 2016 nicht erbrachte, – dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichts- behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann; er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes
Seite 3 — 4 Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen, – dass X._____ zur Begründung seines Gesuchs lediglich ein Arbeitsunfähig- keitszeugnis, gültig vom 14. April 2016 bis 21. April 2016, einreichte, – dass X._____ somit von der Zustellung des Zahlungsbefehls bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund eine Woche Zeit gehabt hätte, um gegen den Zah- lungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben, – dass auch eine bestätigte Arbeitsunfähigkeit nichts darüber aussagt, ob der Schuldner auch bezüglich der Erhebung eines Rechtsvorschlags handlungs- unfähig war, – dass X._____ der Aufforderung, diesen Nachweis zu erbringen, nicht gefolgt ist, – dass somit der vom Gesetz geforderte Nachweis, dass die Fristversäumnis aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses erfolgte, nicht erbracht ist, so dass das Gesuch schon aus diesem Grunde abzuweisen ist, – dass X._____ sodann auch nicht nachgewiesen hat, dass er nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit in der gleichen Frist wie der versäumten Rechtsvorschlag erhoben hat, – dass das Gesuch somit abzuweisen ist, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 entschieden: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: